Die Abteilung Einsatz ist für die Umsetzung zahlreicher Vorgaben, die sich schwerpunktmäßig aus dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) und dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) ergeben, zuständig. Innerhalb der Abteilung sind die Aufgaben auf fünf Sachgebiete verteilt:
- SG 11 Gefahrenabwehrplanung und Katastrophenschutz
- SG 12 Leitstelle Darmstadt
- SG 13 Einsatzdienst
- SG 14 Freiwillige Feuerwehren
- SG 15 Ausbildung
Beispielhafte Auflistung der wesentlichen Aufgaben der Abteilung Einsatz. Die Rechtsquellen sind in Klammern genannt:
Brandschutz und Allgemeine Hilfe
- Aufstellung einer leistungsfähigen Feuerwehr auf der Basis eines Bedarfs- und Entwicklungsplans (HBKG § 3 Abs. 1 Ziffer 1)
- Fortschreibung des Bedarfs- und Entwicklungsplans (HBKG § 3 Abs. 1 Ziffer 1)
- Organisation der Feuerwehr, so dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort des Stadtgebietes der Wissenschaftsstadt Darmstadt innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) nach der Alarmierung wirksame Hilfe leisten kann (HBKG § 3 Abs. 2)
- Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen (HBKG § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und § 29 Abs. 1 Ziffer 3 sowie Durchführungsverordnung zum HRDG § 6)
- Erstellen, Fortschreiben von Alarm- und Einsatzplänen für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe in Abstimmung mit benachbarten Feuerwehren (HBKG § 3 Abs. 1 Ziffer 3)
- Einrichtung und Betrieb einer ständig erreichbaren Zentralen Leitstelle für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst (HRDG § 6 Abs. 1)
Katastrophenschutz
- Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen (HBKG § 29 Abs. 1 Ziffer 4)
- Einrichtung von Führungsstrukturen für besondere Einsatzlagen (HRDG § 6 Abs. 2 und (HBKG § 29 Abs. 1 Ziffer 1)
- Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mit den erforderlichen baulichen Anlagen und der erforderlichen Ausrüstung (HBKG § 29 Abs. 1 Ziffer 2)
- Durchführung von Katastrophenschutzübungen (HBKG § 29 Abs. 1 Ziffer 5)
- Sicherstellung der Warnung und Information der Bevölkerung (HBKG § 3 Abs. 1 Ziffer 5)
Rettungsdienst
- Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes (HRDG § 5 Abs. 1)
- Aufstellen und Fortschreiben eines rettungsdienstlichen Bereichsplans (HRDG § 15 Abs. 4)
- Bedarfsermittlung zur Vorhaltung ausreichender Rettungsmittel, um jeden an einer Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von zehn Minuten im Rettungsdienstbereich Darmstadt zu erreichen (HRDG § 15 Abs. 2)
- Beauftragung von Leistungserbringern zur Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes (HRDG § 5 Abs. 2)
- Aufsicht über die Leistungserbringer (HRDG § 12 Abs. 1)
- Bestellung einer Ärztlichen Leitung Rettungsdienst (HRDG § 20 Abs. 1)
- Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen (HRDG § 7 Abs.1)
- Bestellung von Leitenden Notärzten (LNA) und Organisatorischen Leitern Rettungsdienst (OLRD)