Unser aktueller Mitgliedsantrag für den Feuerwehrverein kann hier heruntergeladen werden. Mit Ausfüllen des Antrags wird die Vereinssatzung in ihrer aktuellen Form ebenfalls anerkannt.
Der Feuerwehrverein stellt sich vor
Der Verein der Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt-Arheilgen ist neben den Dienstabteilungen ein weiterer wichtiger Bestandteil der Feuerwehr. Die Mitglieder des Vereines setzen sich sowohl aus den aktiven Mitgliedern der Dienstabteilungen als auch aus fördernden Mitgliedern zusammen. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Dienstabteilungen und des Feuerwehrwesens. Eine weitere zentrale Aufgabe ist es, die breite Öffentlichkeit über die Feuerwehr und deren Aktivitäten zu informieren. Um diese Aufgaben zu erfüllen, werden beispielsweise über das Jahr verschiedene Feste und Aktivitäten organisiert, Spenden gesammelt und Investitionen geplant und verwirklicht.
Das von dem Verein organisierte Winterfeuer und das Gerätehausfest erfreuen sich alljährlich großen Zuspruch aus der Bevölkerung. Am Winterfeuer, das immer Anfang Januar stattfindet, werden die ausgemusterten Weihnachtsbäume des Vorjahres verbrannt. Die Sammlung der Bäume erfolgt vorher durch die Jugendfeuerwehr. Am Himmelfahrts-Tag im Mai findet das Gerätehausfest am neuen Feuerwehrhaus der Arheilger Feuerwehr statt. Hier gibt es bei Rundfahrten im Feuerwehrauto, einer Fahrzeugausstellung und am Infostand viele Möglichkeiten, die Arheilger Feuerwehr näher kennenzulernen. Bei allen Veranstaltungen wird selbstverständlich für das leibliche Wohl der Gäste gesorgt.
Dank der Unterstützung, die der Verein bei den Veranstaltungen und durch Spenden bekommt, konnten mehrere große Projekte und Investitionen verwirklicht werden. Dazu gehört unter anderem die Ausstattung des Sportraums im neuen Arheilger Feuerwehrhaus, die Beschaffung eines Rauchhaus-Modells zur Brandschutzerziehung und die Beschaffung von verschiedenster Funktionskleidung sowie diverser Kleingeräte.
Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied kann durch das Ausfüllen des Mitgliedsantrages beantragt werden. Mit dem Aufnahmeantrag für den Feuerwehrverein wird die jeweils gültige Vereinssatzung anerkannt und der Zahlung des aktuellen Mitgliedsbeitrags von 1,50 € / Monat zugestimmt.
Stand: 02.09.2021
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Darmstadt-Arheilgen".
- Der Verein beantragt den Eintrag ins Vereinsregister. Danach lautet der Name „Freiwillige Feuerwehr Darmstadt-Arheilgen e.V.".
- Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§2 - Zweck des Vereins
- Der Verein Freiwillige Feuerwehr Darmstadt-Arheilgen hat die Aufgabe,
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Darmstadt zu fördern,
b) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes insbesondere durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen zu pflegen,
c) die Jugendfeuerwehr zu fördern. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§3 - Mitglieder des Vereins
- Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,
c) den Mitgliedern der Altersabteilung,
d) den Ehrenmitgliedern,
e) den passiven Mitgliedern.
§4 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Vorstandsbeschlusses.
- Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Brandschutzsatzung der Stadt Darmstadt der Einsatzabteilung angehören.
- Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen vorgeschlagen werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die aus der Einsatzabteilung ausgeschieden und nicht in die Altersabteilung aufgenommen worden sind. Der Vorstand kann Personen, die nicht der Einsatzabteilung angehören, als passive Mitglieder aufnehmen.
§5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
- Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
- In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§6 - Mittel
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§7 - Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand.
§8 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich mit einer vierzehntägigen Frist vom Vorstand einzuberufen.
- Die Versammlung kann ein anderes Mitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen.
- Anträge auf Änderungen und - oder- Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
- Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§9 - Rechte der Mitgliederversammlung
- Die Rechte der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers, des Pressewartes und der Beisitzer,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
h) die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
§ 10 - Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat das Recht, eine geheime Abstimmung zu beantragen. Über diesen Antrag stimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 - Der Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Pressewart,
f) bis zu vier Beisitzern.
Der Vorsitzende muss der Einsatzabteilung angehören. - Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten,
- Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter noch weitere vier Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand wird auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes des Stadtkreisfeuerwehrverbandes gewählt und bleibt bis zur nächsten wirksamen Wahl im Amt.
§ 12 - Geschäftsführung und Vertretung
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich, Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
- Der Vorsitzende wird in der Geschäftsführung vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Bei Verhinderung beider Vorsitzender werden diese intern durch den Rechner vertreten.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 - Rechnungswesen
- Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 14 - Jugendfeuerwehr
- Die Aufgaben und Organisation der Jugendfeuerwehr und Kindergruppe ergeben sich aus der Jugendordnung für die Jugendfeuerwehren und Kindergruppen der Stadt Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15 - Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 - Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs.1 lit. b DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechende datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Der Rechner darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden. Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.
§ 17 - Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.09.2021 beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.